(1) Die Versandstcke drfen nur in Fahrzeuge EX/II oder EX/III, die den jeweiligen Vorschriften des Teils 9 entsprechen, verladen werden. Die Auswahl des Fahrzeugs hngt von der zu befrdernden Menge ab, die nach den Vorschriften fr die Beladung (siehe Unterabschnitt 7.5.5.2) je Befrderungseinheit begrenzt ist.

(2) Anhnger, ausgenommen Sattelanhnger, die den Anforderungen fr Fahrzeuge EX/II oder EX/III entsprechen, drfen von Kraftfahrzeugen gezogen werden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen.

Wegen der Befrderung in Containern siehe auch Abschnitte 7.1.3 bis 7.1.6.

Werden Stoffe oder Gegenstnde der Klasse 1 in Containern in Mengen, fr die eine aus einem oder mehreren Fahrzeugen EX/III gebildete Befrderungseinheit erforderlich ist, zu oder von einem Bestimmungspunkt in einem Hafen, einem Bahnhof oder Flughafen im Vor- oder Nachlauf im Rahmen einer multimodalen Befrderung befrdert, darf stattdessen eine aus einem oder mehreren Fahrzeugen EX/II gebildete Befrderungseinheit verwendet werden, vorausgesetzt, die befrderten Container entsprechen den jeweiligen Vorschriften des IMDG-Codes, des RID oder der Technischen Anweisungen der ICAO.